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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Forschungseinrichtung - Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen

    Forschungseinrichtungen, die ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einstellen möchten, können sich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkennen lassen.
    Dies bietet vor allem den Vorteil der schnelleren Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Forschung.

    Hinweise:

    Als "Forschungseinrichtung" gelten auch Unternehmen, die Forschung betreiben.

    Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen oder andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, gelten schon kraft Gesetzes als anerkannte Forschungseinrichtungen.

    Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung soll auf mindestens fünf Jahre befristet und kann verlängert werden.
    Ausnahmen sind möglich.

    Onlineantrag und Formulare

    • Forschungseinrichtung - Antrag auf Anerkennung einschließlich der allgemeinen Kostenübernahmeerklärung für (überwiegend) privat finanzierte Einrichtungen

    Zuständige Stelle

    das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Karlsruhe [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]
    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Reutlingen/Eningen [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Anerkennung kann erfolgen, wenn die Einrichtung

    • Forschung betreibt und
    • in der Lage ist, für sechs Monate alle Kosten zu tragen, die durch Aufnahmevereinbarungen entstehen.
      Eingeschlossen sind Kosten, die entstehen, wenn sich die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis unerlaubt in der Europäischen Union (EU) aufhält.

    Die Verpflichtung zur Kostenübernahme entfällt in der Regel bei:

    • Einrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren
    • Forschungsvorhaben, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht

    Hinweis: Das BAMF stellt auf Antrag fest,

    • ob die Einrichtung sich größtensteils aus überwiegend öffentlichen Mitteln finanziert und
    • ob an den Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    Näheres hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BAMF.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Anerkennung Ihrer Forschungseinrichtung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Die notwendigen Formulare können Sie im Internet herunterladen.

    Nach positiver Prüfung des Antrags erkennt das BAMF Ihre Forschungseinrichtung an und nimmt diese in die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen auf.

    Fristen

    Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung ist in der Regel fünf Jahre gültig.

    Eine Verlängerung ist möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    Eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag auf Anerkennung als Forschungseinrichtung.

    Kosten

    Für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung, deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, fällt eine Gebühr in Höhe von 219 Euro an.

    Vertiefende Informationen

    Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Onlineauftritt des BAMF.

    Die Forscher, mit denen Sie die Aufnahmevereinbarungen abschließen, können dann einen "Aufenthalt zum Zweck der Forschung" beantragen.

    Rechtsgrundlage

    • § 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Forschung)
    • §§ 38a - 38f Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen)
    • § 47 Absatz 1 Nr. 14 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)

    Freigabevermerk

    Stand: 20.12.2021

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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