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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Fahrzeugeinzelbesteuerung beantragen

    Falls Sie ein neues Fahrzeug im EU-Ausland erwerben, nach Deutschland bringen und hier zulassen, unterliegt dieser Vorgang der deutschen Umsatzsteuer.

    Der steuerliche Begriff hierfür lautet Fahrzeugeinzelbesteuerung.

    Zuständige Stelle

    das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Finanzamt Friedrichshafen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Beim Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs gilt innerhalb des europäischen Binnenmarkt das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Käuferin bzw. der Käufer ansässig ist. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die sich ansonsten aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ergeben könnten.

    Der Verkauf im anderen EU-Staat ist umsatzsteuerfrei, d.h. die Verkäuferin bzw. der Verkäufer stellt Ihnen keine ausländische Umsatzsteuer in Rechnung. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug selbst nach Deutschland überführen oder die Verkäuferin bzw. der Verkäufer es Ihnen hierher liefert.

    Die Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt insbesondere für

    • Privatpersonen,
    • Unternehmen (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für außerunternehmerische Zwecke erwerben,
    • nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen.

    Welche Fahrzeuge fallen unter die Regelung?

    Der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterliegt unter anderem der Erwerb von neuen motorbetriebenen Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 KW. Hierunter fallen z. B. PKW, Motorräder und Motorroller.

    Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn

    • es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder
    • seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen von sich aus innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf bei dem für Sie zuständigen Finanzamt den Erwerb erklären und die Umsatzsteuer entrichten. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, erhalten Sie keine gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt.

    Fügen Sie bitte der Steuererklärung auch eine Kopie der Rechnung über den Fahrzeugkauf bei.

    Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt auf der Grundlage des Kaufpreises, der Ihnen in Rechnung gestellt wurde. Einzubeziehen sind auch Nebenkosten (z. B. Sonderausstattung, Überführungskosten), die Ihnen die Verkäuferin bzw. der Verkäufer oder ein Drittunternehmen (z.B. Spedition) berechnet hat. Auf diesen Betrag wenden Sie den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % an. Sollte im Verkaufsland der Euro nicht die nationale Währung sein, müssen Sie eine Umrechnung in Euro nach dem Tageskurs des Kauftags vornehmen.

    Fristen

    Innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf.

    Erforderliche Unterlagen

    Rechnungskopie.

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Bitte beachten Sie, dass die Kfz-Zulassungsstellen verpflichtet sind, das zuständige Finanzamt über die erstmalige Ausgabe von Zulassungspapieren zu benachrichtigen.

    Rechtsgrundlage

    Umsatzsteuergesetz:

    • § 1b Umsatzsteuergesetz (Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge)
    • § 16 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung)
    • § 18 Abs. 5a Umsatzsteuergesetz (Besteuerungsverfahren)

    Freigabevermerk

    26.07.2022 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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