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Verfahren

Leistungen
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Erbschein einziehen

    Einen unrichtigen Erbschein muss das Nachlassgericht einziehen.

    Zuständige Stelle

    das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat

    Amtsgericht Überlingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Es stellt sich heraus, dass

    • der Erbschein von Anfang an nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder
    • die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind.

    Beispiel: Die Höhe der Erbteile ist falsch angegeben.

    Verfahrensablauf

    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins, kann das Nachlassgericht von sich aus Ermittlungen anstellen. Sie können die Einziehung eines Erbscheins auch formlos anregen, wenn Sie meinen, ein Erbschein könnte falsch sein.

    Stellt sich der Erbschein als falsch heraus, zieht das Nachlassgericht ihn ein. Kann es den Erbschein nicht sofort einziehen, erklärt es ihn für kraftlos. Dies gibt das Nachlassgericht öffentlich bekannt. Nach Ablauf eines Monats ist die Kraftloserklärung wirksam.

    Öffentlich bekannt gemacht wird die Kraftloserklärung durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in ein elektronisches Informationssystem des Gerichts. Zusätzlich kann das Gericht anordnen, dass der Beschluss einmal oder mehrmals im elektronischen Bundesanzeiger oder anderen Blättern veröffentlicht wird.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens. Es fällt eine 0,5-Gebühr an. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses.

    Rechtsgrundlage

    • § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins)
    • § 353 FamFG (Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen)
    • § 40 GNotKG (Erbschein)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.01.2018 freigegeben.

         
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