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Verfahren

Leistungen
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Emissionserklärung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgeben

    Als Betreiber von industriellen und gewerblichen Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigt sein müssen, müssen Sie die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen regelmäßig ermitteln.

    Sie müssen alle vier Jahre

    • Art,
    • Menge und
    • räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen

    nach den Anforderungen der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) angeben.

    Zuständige Stelle

    Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)

    LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.

    Hinweis: Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.

    Verfahrensablauf

    Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".

    Fristen

    Alle vier Jahre für den Erklärungszeitraum bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.

    Erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    Keine

    Rechtsgrundlage

    • § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Emissionserklärung)
    • Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV)
    • Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.04.2020 freigegeben.

         
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