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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Emissions- und Immissionsermittlungen - Anerkennung und Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen

    Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, z.B. Ingenieurbüros oder Messinstitute.
    Diese Stellen muss die zuständige Behörde bekannt geben. Die Bekanntgabe müssen Sie beantragen.

    Eine Bekanntgabe in einem Bundesland gilt für ganz Deutschland.

    Bekannt gegebene Stellen können sein:

    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
    • juristische Personen:
      • Aktiengesellschaften (AG)
      • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
      • Genossenschaften
      • Vereine
      • Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen

    Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.

    Hinweis: Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR stehen den Bekanntgaben gleich, wenn diese Anerkennungen als gleichwertig anerkannt werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antragsformular

    Zuständige Stelle

    das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

    Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Anerkennung erhalten Sie, wenn Sie

    • zuverlässig und unabhängig sind
    • die fachliche Kompetenz durch eine Akkreditierung nachweisen und
    • das zahlenmäßig notwendige und fachkundige Personal beschäftigen.

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung und Bekanntgabe müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
    Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular. Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung.

    Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:

    • Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
    • Fachpersonal
    • Qualifikation Ihres Personals
    • gerätetechnische Ausstattung
    • Fachkompetenz (Akkreditierung)
    • auf welche Messtätigkeiten (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach der 41. BImSchV) sich die Bekanntgabe erstrecken soll

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, anerkennt die zuständige Stelle Sie schriftlich als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG". Es gibt die bekannt gegebene Stelle in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige - bundesweit bekannt.

    Erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular einschl. Liste des fachkundigen Personals
    • Lebenslauf mit beruflichem Werdegang der leitenden Person der Stelle
    • für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
      • bei eingetragenen Unternehmen mit Sitz Deutschland:
        • z.B. ein Handelsregisterauszug
        • möglicherweise eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
    • aktuelle Akkreditierungsurkunde

    Im Einzelfall kann die bekannt gebende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.

    Zusätzlich kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen bestimmen, die Sie beilegen müssen.
    Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    Für die Bekanntgabe durch die Behörde fallen Verwaltungsgebühren und möglicherweise Sachverständigenkosten an. Diese richten sich nach dem sachlichen Umfang der Bekanntgabe.
    Außerdem fallen für in Deutschland ansässige Unternehmen Kosten für die Erteilung der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) an.

    Bearbeitungsdauer

    nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben: bis zu drei Monate

    Hinweise

    Die Akkreditierung müssen Sie rechtzeitig bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) beantragen. Erfahrungsgemäß müssen Sie dort bei erstmaligen Anträgen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu einem Jahr rechnen.
    Die Akkreditierung wird unbefristet erteilt. Durch regelmäßige, erfolgreich absolvierte Audits durch die DAkkS wird die Gültigkeit der Akkredierung aufrechterhalten.

    Vertiefende Informationen

    • RESYMESA - Datenbank über Anerkannte Stellen und Sachverständige für Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser
    • Näheres über die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise ist in § 14 der Bekanntgabeverordnung (Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 41. BImSchV) geregelt.

    Rechtsgrundlage

    • § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen)
    • Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV)

    Freigabevermerk

    Stand: 29.12.2021

    Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg

         
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