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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen

    Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) erhalten.

    Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.

    Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

    Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Das

    • Schornsteinfegerhandwerk,
    • Augenoptikerhandwerk,
    • Hörakustikerhandwerk,
    • Orthopädietechnikerhandwerk,
    • Orthopädieschuhmacherhandwerk und
    • Zahntechnikerhandwerk.

    Onlineantrag und Formulare

    • Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung - Antrag

    Zuständige Stelle

    die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

    Handwerkskammer Ulm

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sachkundenachweis
      Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erfordert:
      • Abschluss einer einschlägigen Ausbildung (Gesellenprüfung) in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk.
        • Möglich ist auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, wenn dieser von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Ausbildung anerkannt worden ist.
      • Zusätzlich eine mindestens sechsjährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in leitender Funktion im beantragten Handwerk.
        Die ausgeübte Tätigkeit muss mindestens eine wesentliche Tätigkeit des entsprechenden, zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben.
        Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind.
      • kaufmännische und allgemeinrechtliche Sachkenntnisse
        Diese können durch eine formlose Sachkundeprüfung erbracht werden, falls keine Nachweise vorliegen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
    Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Berechtigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
    • Nachweis der Berufserfahrung (Dauer der Berufsausübung) sowie der leitenden Tätigkeit (qualifiziertes Arbeitszeugnis, Stellenbeschreibung)

    Kosten

    Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    Hinweise

    Hinweis: Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen tätig sein.

    Vertiefende Informationen

    Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.

    Rechtsgrundlage

    § 7b Handwerksordnung (HwO)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 10.08.2022 freigegeben.

         
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