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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Einrichtung einer Baustelle vorankündigen

    Sie müssen die Einrichtung einer Baustelle rechtzeitig ankündigen.

    Die sogenannte Vorankündigung müssen Sie danach auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aushängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich.

    Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Sie einen Koordinator beziehungsweise mehrere Koordinatoren bestellen.

    Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, müssen Sie zusätzlich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen. Dies gilt auch, wenn Sie eine Vorankündigung übermitteln müssen und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle

    Zuständige Stelle

    • wenn die Baustelle in einem Stadtkreis liegt: die Gewerbeaufsicht bei der Stadtverwaltung
    • wenn die Baustelle in einem Landkreis liegt: die Gewerbeaufsicht beim Landratsamt
    • für Baustellen auf einem Betriebsgelände mit nach dem Umweltrecht bedeutsameren Anlagen: die Gewerbeaufsicht des jeweiligen Regierungspräsidiums
    • für Baustellen auf folgenden Betriebsgeländen ausschließlich die Landesbergdirektion beim Regierungspräsidium Freiburg:
      • Betriebsgelände und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen
      • Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen
      • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden
      • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung
      • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen
    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die Arbeiten dauern voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und dabei werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sein oder
    • der Umfang der Arbeiten wird 500 Personentage voraussichtlich überschreiten.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen der zuständigen Behörde eine Vorankündigung schicken. Nutzen Sie dafür das im Internet erhältliche Formular.

    Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:

    • Ort der Baustelle
    • Name und Anschrift des Bauherren
    • Art des Bauvorhabens
    • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
    • Name und Anschrift des Koordinators oder der Koordinatorin
    • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeit
    • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
    • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
    • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte

    Fristen

    spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle

    Erforderliche Unterlagen

    • eventuell: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

    Vertiefende Informationen

    • Besonders gefährliche Arbeiten: Anhang II der Baustellenverordnung

    Rechtsgrundlage

    • §§ 2 und 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)
    • Anhang II der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.05.2019 freigegeben.

         
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