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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden

    Sind Sie beide deutsche Staatsangehörige und heiraten zum ersten Mal?

    Dann müssen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin die beabsichtigte Eheschließung anmelden.

    Zuständige Stelle

    das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    Gemeinde Oberteuringen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Eheschließenden

    • müssen volljährig sein,
    • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
    • dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

    Verfahrensablauf

    Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
    Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.

    Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie

    • die Eheschließung schriftlich anmelden oder
    • andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.

    Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.

    Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit. Diese Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate. Danach müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.

    Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde
    • bei Geburt im Inland: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
    • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde: Sie darf nicht älter als vier Wochen sein.
      Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
      In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken.
      Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde.

    Hinweis: Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
    Hinweise werden nur auf Verlangen aufgenommen.

    Kosten

    • Prüfung der Ehefähigkeit: EUR 40,00; wenn ausländisches Recht zu beachten ist (unabhängig von der Staatsangehörigkeit): EUR 80,00
    • standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei
    • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 60,00
    • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 30,00

    Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.

    Bearbeitungsdauer

    hängt vom Einzelfall ab

    Rechtsgrundlage

    • § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
    • § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
    • § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
    • § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
    • § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
    • § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
    • § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Keine Geschäftsunfähigkeit)
    • § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
    • § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbote bei Verwandtschaft)
    • § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    Stand: 18.11.2021

    Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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