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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten)

    Sie können als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin mit Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat Ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend und gelegentlich ausüben. Das gilt auch für Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen. Sie können sich ohne allgemeine Beeidigung in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" eintragen lassen.

    Als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie sich in Deutschland niederlassen oder dauerhaft arbeiten. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen

    • "Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen" und
    • "Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen".

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis bei vorübergehender Tätigkeit

    Zuständige Stelle

    der Präsident des Landgerichts Stuttgart

    Landgericht Stuttgart

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie müssen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zur Ausübung einer Tätigkeit als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin rechtmäßig niedergelassen sein.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Aufnahme in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und trägt Sie, bei positiver Entscheidung, in das Verzeichnis des Landgerichts Stuttgart ein. Eine allgemeine Beeidigung ist nicht erforderlich. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Hinweis: Nach der Aufnahme in das Verzeichnis trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie verwendet dafür die in Ihrem Herkunftsstaat übliche Berufsbezeichnung. Sie können der Veröffentlichung widersprechen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis, dass Sie rechtmäßig als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin in einem EU-/EWR-Staat niedergelassen sind
    • Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD)
      Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.

    Kosten

    Eintragung eines vorübergehend tätigen Verhandlungsdolmetschers oder Urkundenübersetzers: EUR 25,00

    Bearbeitungsdauer

    Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird Ihr Antrag innerhalb von drei Monaten bearbeitet.

    Rechtsgrundlage

    • § 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) (Anordnung der Urkundenvorlegung)
    • § 15a Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) (Dolmetscher und Übersetzer)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.11.2014 freigegeben.

         
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