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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen

    Die Dienstaufsichtsbeschwerde rügt das angebliche persönliche Fehlverhalten von

    • Beamtinnen und Beamte,
    • Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
    • Richterinnen und Richter.

    Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen.

    Hinweis: Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie keine andere Sachentscheidung erreichen.
    Wenn Sie in der Sache eine andere Entscheidung erreichen möchten, müssen Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde erheben.
    Sie müssen aber nur vortragen, was Sie beanstanden und was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen. Die Verwaltung nimmt dann die Einordnung als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde vor.

    Als formloser Rechtsbehelf kann die Dienstaufsichtsbeschwerde keine förmlichen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) ersetzen. Sie schiebt die Umsetzung von Entscheidungen oder Maßnahmen nicht auf oder verhindert sie. Mögliche Fristen laufen weiter. Wollen Sie Umsetzungen oder Fristen stoppen, müssen Sie Widerspruch oder Klage erheben oder ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

    Folgende Personenkreise haben keine Dienstvorgesetzten, sondern unterliegen der politischen Verantwortung:

    • Ministerinnen oder Minister
    • Landrätinnen oder Landräte
    • Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister.

    Gegen diese Personen können Sie grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Ausgenommen sind Landrätinnen oder Landräte, soweit sie die untere staatliche Verwaltungsbehörde leiten (Landratsamt als Staatsbehörde im Gegensatz zum Landratsamt als Kreisbehörde).

    Gegen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und Landrätinnen oder Landräte kann in bestimmten Fällen Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden, die die Rechtsaufsichtsbehörde prüft.

    Sie müssen keine Fristen beachten, sollten die Dienstaufsichtsbeschwerde aber zeitnah zum angegriffenen Verhalten einreichen.

    Zuständige Stelle

    Die Dienstvorgesetzten oder die Behördenleitung der Person, über deren Verhalten Sie sich beschweren.

    Hinweis: Dienstvorgesetzte sind üblicherweise die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Behörde. Sind diese nicht zuständig, leiten sie die Beschwerde, in der Regel unter Erteilung einer Abgabenachricht, der zuständigen Stelle zu.

    Für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Behördenleiterin oder den Behördenleiter selbst ist meist die Leitung der nächst höheren Behörde zuständig.

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Ein Amtsträger hat sich persönlich nicht korrekt verhalten.

    Verfahrensablauf

    Die Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie formlos schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einlegen.

    Sie sollten sie schriftlich einreichen.

    Benennen Sie in der Dienstaufsichtsbeschwerde die betroffene Person. Beschreiben Sie das persönliche Fehlverhalten, das Sie ihr zum Vorwurf machen, möglichst genau.

    Die Dienstvorgesetzten oder damit Beauftragte der Dienststelle bearbeiten und entscheiden über die Dienstaufsichtsbeschwerde und teilen Ihnen das Ergebnis mit.

    Eine ausführliche Begründung der Entscheidung ist nicht erforderlich.

    Hinweis: Wenn die zuständige Stelle die Beschwerde zurückweist, können Sie sich mit einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde an übergeordnete Dienstvorgesetzte wenden. Das ursprünglich angegriffene Verhalten der betroffenen Person wird allerdings nicht mehr eigenständig geprüft. Die übergeordnete Dienststelle prüft nur, ob sich der oder die ihm unterstellte Dienstvorgesetzte bei der Behandlung der ursprünglichen Beschwerde korrekt verhalten hat.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Tipp: Um den Sachverhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde verständlich zu machen oder nachzuweisen, können Dokumente (als Kopie) hilfreich sein und beigefügt werden.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens hängt von den vorgetragenen Umständen im Beschwerdeverfahren ab. Feste Entscheidungsfristen gibt es nicht.

    Rechtsgrundlage

    Artikel 17 Grundgesetz (GG) (Petitionsrecht)

    Freigabevermerk

    Stand: 02.02.2022

    Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

         
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