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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Blindenhilfe beantragen

    Höhe der Landesblindenhilfe:

    • volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro
    • minderjährige blinde Menschen 205,00 Euro.
      Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

    Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen.

    • bei geringem Einkommen und Vermögen (Bundesblindenhilfe) zusätzlich
      • volljährige blinde Menschen: 396,40 Euro
      • minderjährige blinde Menschen: 198,89 Euro.
        Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

    Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

    Zuständige Stelle

    das Sozialamt

    Sozialamt ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind

    • blind oder
    • haben eine Sehschärfe auf dem besseren Auge, die nicht mehr als 1/50 beträgt oder
    • haben gleich schwere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit

    Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

    Verfahrensablauf

    Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

    Bei negatievm Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband
    • Sozialverband VdK Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage

    • § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Blindenhilfe)
    • Gesetz über die Landesblindenhilfe in B aden-Württemberg

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.01.2023 freigegeben.

         
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