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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Betrieb einer Röntgeneinrichtung anzeigen oder Genehmigung beantragen

    Bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung erst betrieben werden, sobald dem Genehmigungsinhaber die schriftliche Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums vorliegt.

    Im Fall einer Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung frühestens vier Wochen ab dem Zeitpunkt betrieben werden,

    • ab dem alle Antragsunterlagen dem zuständigen Regierungspräsidium vollständig vorliegen oder
    • sobald das zuständige Regierungspräsidium die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt.

    Zuständige Stelle

    das für den Betriebsort der Röntgeneinrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium

    Regierungspräsidium Tübingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    geplanter Betrieb einer Röntgeneinrichtung

    Verfahrensablauf

    Ob Sie Ihre Röntgeneinrichtung anzeigen oder einen Genehmigungsantrag stellen müssen, ergibt sich automatisch beim Ausfüllen des Formulars.
    Sie werden mit gezielten Abfragen, der Aufforderung, Pflichtfelder auszufüllen sowie bestimmte Unterlagen hochzuladen, durch das Formular geführt.

    Die Kontaktdaten der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle, der der Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen unverzüglich mitzuteilen ist, werden im Formular genannt.

    Die Teleradiologie hat ein eigenes Formular. Es liegt als ausfüllbares PDF auf der Homepage der Regierungspräsidien vor.

    Fristen

    • Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtung nur mit gültiger Genehmigung
    • Anzeige des Betriebs einer nicht-genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtung: spätestens 4 Wochen vor Beginn

    Erforderliche Unterlagen

    abhängig vom Einzelfall

    Detaillierte Informationen finden Sie im Formular.

    Liegen nicht alle Antragsunterlagen vollständig vor, kann das zuständige Regierungspräsidium den Betrieb untersagen.

    Kosten

    • Bestätigung der Anzeige des Betriebs: nach Prüfung abhängig vom Einzelfall, zwischen EUR 200,00 und 1.000
    • Entscheidung der zuständigen Behörde anstatt einer Sachverständigenbescheinigung: zwischen EUR 400,00 und 5.000
    • Genehmigung des Betriebs: abhängig vom Einzelfall, zwischen EUR 300,00 und 10.000

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    • Strahlenschutzgesetz
      • § 12 bis § 24 Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
      • § 69 bis § 75 Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
    • Strahlenschutzverordnung

    Freigabevermerk

    14.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg

         
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