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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen

    Auszubildende haben während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

    BAB wird als Zuschuss gezahlt. Sie müssen sie daher nicht zurückbezahlen.

    Bewilligungsdauer:

    • bei beruflicher Ausbildung: 18 Monate
    • bei anderen Ausbildungen: 12 Monate

    Zuständige Stelle

    die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben

    Agentur für Arbeit Friedrichshafen [Agentur für Arbeit Konstanz - Ravensburg]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Persönliche Voraussetzungen:

    • Deutsche Staatsangehörigkeit; Ausländische Antragstellerinnen und Antragsteller können in Einzelfällen gefördert werden. Lassen Sie sich hierzu beraten.
    • Sie besitzen eine eigene Wohnung, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit von Ihrem Elternhaus entfernt ist.
      Ausnahme: Wenn Sie unter folgenden Umständen in der Nähe des Elternhauses leben, erhalten Sie ebenfalls BAB: Sie sind älter als 18 Jahre oder Sie sind oder waren verheiratet oder Sie haben mindestens ein Kind, mit dem Sie zusammenleben oder Sie können aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern leben
    • Sie können nicht die erforderlichen Mittel aufbringen, um folgende Kosten zu decken:
      • Kosten für den Lebensunterhalt
      • Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte oder Berufsschule, Familienheimfahrten
      • Arbeitskleidung
      • Lernmittel
      • Kinderbetreuungskosten

    Voraussetzungen von Ausbildungen:

    Ihre berufliche Ausbildung ist förderfähig, wenn:

    • Sie sich in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden lassen (betrieblich oder außerbetrieblich),
    • Sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben,
    • Ihr Ausbildungsvertrag in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist,
    • dies Ihre erste Ausbildung ist.

    Nur in wenigen Ausnahmefällen kann BAB für eine Zweitausbildung in Betracht kommen.

    Voraussetzungen von Bildungsmaßnahmen:

    • Sie bereitet auf die Aufnahme einer Ausbildung vor oder dient der beruflichen Eingliederung.
    • Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen.
    • Sie lässt eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten aufgrund:
      • der Ausbildung und Berufserfahrung des Leitungspersonals sowie des Ausbildungs- und Betreuungspersonals,
      • der Gestaltung des Lehrplans, der Unterrichtsmethode und
      • der Qualität der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel.
    • Sie ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant.
    • Sie wird im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt.
    • Die Kosten sind angemessen.

    Verfahrensablauf

    BAB wird auf Antrag gewährt. Diesen müssen Sie schriftlich stellen. Das dafür notwendige Formblatt liegt bei der zuständigen Stelle aus.

    Sie können den Antrag auch nach Beginn der Maßnahme stellen. Dann wird die BAB rückwirkend nur vom Beginn des Monats an bewilligt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

    Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Über den Anspruch wird normalerweise bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden. Danach müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.

    Fristen

    frühestmöglichen

     

     

    Erforderliche Unterlagen

    • Ausbildungsvertrag
    • Mietvertrag
    • Nachweise über das Einkommen Ihrer Eltern: Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr
    • wenn Sie verheiratet sind: Nachweise über das Einkommen Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners: Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr

    Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die Agentur für Arbeit.

    Kosten

    keine

    Rechtsgrundlage

    §§ 56 - 72 Sozialbgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 29.06.2018 freigegeben.

         
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