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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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ZiE / VbG beantragen

    Sie wollen bei einem Bauvorhaben in Baden-Württemberg ein Bauprodukt verwenden oder eine Bauart anwenden und haben dafür keinen gültigen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis? Beantragen Sie hier online eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg).

    Bauprodukte oder Bauarten dürfen nur dann verwendet, das heißt in ein Bauwerk eingebaut werden, wenn baurechtlich nachgewiesen wurde, dass sie Grundanforderungen erfüllen.

    Diese Anforderungen betreffen:

    • mechanische Festigkeit und Standsicherheit
    • Brandschutz
    • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
    • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
    • Schallschutz
    • Wärmeschutz

    Als baurechtliche Nachweise für Bauprodukte gelten

    1. die Technischen Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB),
    2. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
    3. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
    4. die mögliche Zuordnung des Bauproduktes zu Kapitel D der VwV TB,
    5. allgemein anerkannte Regeln der Technik,
    6. eine CE-Kennzeichnung, wenn die darin erklärten Leistungen den Anforderungen an das Bauvorhaben entspricht oder
    7. eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment – ETA).

    Kann das Bauprodukt keinem der Nachweise 4 bis 7 zugeordnet werden oder weicht es wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, brauchen Sie für das Bauprodukt eine Zustimmung im Einzelfall.

    Als baurechtliche Nachweise für eine Bauart gelten

    1. die Technischen Baubestimmungen (VwV TB),
    2. eine allgemeine Bauartgenehmigung,
    3. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder
    4. ein European Organisation for Technical Assessment (EOTA) Technical Report.

    Kann die Bauart nicht dem Nachweis 4 zugeordnet werden oder weicht sie wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, ist für ihre Anwendung eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erforderlich.

    WICHTIGER HINWEIS:

    Aktuell ist das Hochladen von Unterlagen leider nicht in allen Fällen möglich. Bitte senden Sie ggf. die Unterlagen nachträglich an lfb@rpt.bwl.de mit dem Verweis auf Ihren Online-Antrag.

    Onlineantrag und Formulare

    • ZiE / vBg beantragen

    Zuständige Stelle

    Die Landesstelle für Bautechnik (Regierungspräsidium Tübingen - Referat 27 ) für ganz Baden-Württemberg.

    Landesstelle für Bautechnik [Regierungspräsidium Tübingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

    1. eine Zustimmung im Einzelfall für ein Baupordukt und bzw. oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für eine Bauart beantragen möchten und
    2. das Bauprodukt und bzw. oder die Bauart bei einem Bauvorhaben gemäß der Landesbauordnung für Baden-Württemberg zum Einsatz kommen soll und
    3. Sie bei diesem Bauvorhaben beteiligt sind.

    Verfahrensablauf

    1. Füllen Sie den Onlineantrag aus und laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch.
    2. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid oder die Aufforderung, Unterlagen oder Informationen nachzureichen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • wenn vorhanden: Zulassungen, Prüfberichte, Gutachten, Pläne
    • ggf. Kostenübernahmeerklärung, sollten Sie als Antragsteller nicht die Gebühren des Verfahrens tragen <!—Wo können wir ein PDF-Muster-Formular zum Download anbieten?—>

    Kosten

    150 - 7500 €, abhängig vom Aufwand für die Bearbeitung und der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung des Antragsgegenstands.

    Kostenlos ist der Antrag für:

    • Das Land Baden-Württemberg, die Bundesrepublik Deutschland
    • Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände in Baden-Württemberg
    • Kirchen
    • Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Stiftungen

    Bearbeitungsdauer

    Die Landesstelle für Bautechnik bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge der Eingänge.

     

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Informationen der Landesstelle für Bautechnik

    Rechtsgrundlage

    • § 16a Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauarten)
    • § 20 LBO (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)
    • Landesgebührengesetz (LGebG)
    • Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich

    Freigabevermerk

    Stand: 22.02.2023

    Verantwortlich: Regierungspräsidium Tübingen

         
    Sie sind hier: Startseite >> Rathaus / Service >> Lebenslagen >> Verfahren
     

    Gemeinde Oberteuringen

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