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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Baugenehmigung beantragen

    Es gibt verschiedene Gebäudeklassen:

    • Gebäudeklasse 1:
      • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
      • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
    • Gebäudeklasse 2:
      • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • Gebäudeklasse 3:
      • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
    • Gebäudeklasse 4:
      • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • Gebäudeklasse 5:
      • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

    Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

    Onlineantrag und Formulare

    • Angaben zu gewerblichen Anlagen (PDF)
    • Baubeschreibung (PDF)
    • Baugenehmigung / Bauvorbescheid (PDF)
    • Bautätigkeitsstatistik - Erhebungsbogen
    • Lageplan - schriftlicher Teil (PDF)
    • Technische Angaben über Feuerungsanlagen (PDF)

    Zuständige Stelle

    die untere Baurechtsbehörde

    Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Gemeinde Oberteuringen
    Gemeindeverwaltungsverband Markdorf

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet.

    Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.

    Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

    Eine Ausfertigung des Bauantrags mit den Bauvorlagen leitet die Gemeinde an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Diese prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.

    Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

    Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

    Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

    Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • in der Regel:
      • Lageplan
      • Bauzeichnungen
      • Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
      • Darstellung der Grundstücksentwässerung
      • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
      • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
      • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
    • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

    Sie müssen diese Unterlagen in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

    Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.

    Kosten

    Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.

    Bearbeitungsdauer

    • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
    • In der Regel zwischen einem Monat und vier Monaten.

    Hinweise

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

    Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

    Rechtsgrundlage

    • § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
    • § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
    • § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
    • § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
    • § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
    • § 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
    • § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
    • § 4 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Inhalt des Lageplans)

    Freigabevermerk

    • 01.02.2023 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
         
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    Gemeinde Oberteuringen

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