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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

    Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen.

    Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

    Onlineantrag und Formulare

    • Baugenehmigung / Bauvorbescheid (PDF)
    • Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (PDF)
    • Kenntnisgabeverfahren (PDF)

    Zuständige Stelle

    die untere Baurechtsbehörde

    Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Gemeindeverwaltungsverband Markdorf

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

    • des Bauplanungsrechts,
    • des Verkehrsrechts,
    • des Naturschutzrechts
    • des Denkmalrechts

    Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

    • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
    • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
    • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
    • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
    • in Form von Anschlägen,
    • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
    • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

    Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

    Verfahrensablauf

    Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.

    Erforderliche Unterlagen

    • weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
      • Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
      • Bauzeichnungen
      • Baubeschreibung
      • wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit

    Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

    Kosten

    nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen

    Rechtsgrundlage

    • § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
    • § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
    • § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
    • § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
    • § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
    • § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
    • § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)

    Freigabevermerk

    Stand: 16.08.2021

    Verantwortlich: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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