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Verfahren

Leistungen
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Bau eines Wildgeheges anzeigen

    Sie müssen den Bau und Standort des Wildgeheges melden, wenn Sie als Nutztiere halten wollen:

    • Damwild
    • Rotwild
    • Sikawild
    • Muffelwild

    Hinweis: Für Gehege im Wald gibt es eigene Vorschriften: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege).

    Zuständige Stelle

    die unteren Verwaltungsbehörden

    Untere Verwaltungsbehörde ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie müssen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

    Das Gehege muss:

    • für mindestens fünf erwachsene Tiere ausreichend Platz bieten
    • mindestens einen Hektar groß sein
      • Größe bei Rotwildgehegen: mindestens zwei Hektar
      • Größe bei Mischgehegen: mindestens drei Hektar
    • mit einem Zaun umgegeben sein
      • für Damwild: mindestens 1,80 Meter hoch
      • für Rotwild: mindestens zwei Meter hoch
    • über ein Absperrgehege verfügen
      • damit Sie einzelne Tiere für kurze Zeit von der Herde trennen können
    • für Kälber die Möglichkeit bieten, sich in den ersten Lebenswochen zu verstecken
      • sogenannte "Kälberschlupfe"

    Außerdem muss ein Gehege ausgestattet sein mit:

    • einen Sicht- und Witterungsschutz
    • ausreichend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für alle Tiere
    • eine Fangeinrichtung
    • eine Suhle bei Rotwildhaltung
    • einem Bodenbelag für einen artgerechten Klauenabrieb

    Hinweis: Bei optimalen Bedingungen können Sie bis zu zehn erwachsene Tiere mit Nachzucht auf einem Hektar halten. Bei Rotwild können sie bis zu fünf erwachsene Tiere mit Nachzucht halten.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen der zuständigen Stelle melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten.

    Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

    • Art der Tiere
    • Zahl der Tiere
    • Geschlecht der Tiere
    • verantwortliche Person für die Haltung
    • Sachkunde der verantwortlichen Person
    • Gehegegröße
    • Gehegeausgestaltung

    Hinweis: Sie benötigen keine naturschutzrechtliche Genehmigung.

    Fristen

    Sie müssen spätestens vier Wochen vor Beginn melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten möchten.

    Rechtsgrundlage

    • § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) (Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren)
    • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Gehege zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot, Sika- und Muffelwild (VwV Nutztierartige Haltung von Wild)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 11.09.2012 freigegeben.
         
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