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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Auszubildende zur Zwischenprüfung anmelden

    Um bereits im Laufe der Ausbildung den Ausbildungsstand der Auszubildenden zu ermitteln, müssen diese in den meisten anerkannten Ausbildungsberufen eine Zwischenprüfung ablegen. Mit der Zwischenprüfung sollen eventuelle Wissenslücken deutlich werden, die in der verbleibenden Ausbildungszeit geschlossen werden können.

    Für Auszubildende ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

    Die Industrie- und Handelskammern bieten in der Regel zweimal jährlich Zwischenprüfungen für die kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufe an. Die Frühjahrsprüfung findet zwischen Februar und April, die Herbstprüfung zwischen September und Oktober statt.

    In Handwerksberufen müssen die  Auszubildenden eine oder zwei Zwischenprüfungen ablegen - je nach Ausbildungsberuf.

    Tipp: In der jeweiligen Ausbildungsordnung können Sie sich über die Anzahl und den Zeitpunkt der vorgeschriebenen Zwischenprüfungen informieren.

    Zuständige Stelle

    die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer

    • Industrie- und Handelskammer
    • Handwerkskammer
    • Ärztekammer
    • weitere für die Ausbildung zuständige Stellen
    Architektenkammer Baden-Württemberg
    Handwerkskammer Ulm
    Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
    Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
    Landesärztekammer Baden-Württemberg
    Landestierärztekammer Baden-Württemberg
    Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
    Notarkammer Baden-Württemberg
    Rechtsanwaltskammer Freiburg
    Rechtsanwaltskammer Tübingen
    Regierungspräsidium Tübingen
    Steuerberaterkammer Stuttgart

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Zur Zwischenprüfung im Frühjahr werden Auszubildende eingeladen,

    • deren Ausbildung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April begonnen hat oder
    • deren Ausbildung vor dem 1. Oktober begonnen hat, die aber bisher noch nicht an der Zwischenprüfung teilgenommen haben.

    Zur Zwischenprüfung im Herbst werden Auszubildende eingeladen,

    • deren Ausbildung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September begonnen hat (mit einer zweijährigen Regelausbildungszeit) oder
    • deren Ausbildung vor dem 1. Mai begonnen hat, die aber bisher noch nicht an der Zwischenprüfung teilgenommen haben.

    Hinweis: In den Druck- und Medienberufen findet die Zwischenprüfung nur im Frühjahr statt.

    Verfahrensablauf

    Als Ausbildungsbetrieb werden Sie in der Regel durch die zuständige Kammer aufgefordert, die Auszubildenden bis zu einem bestimmten Tag zur Zwischenprüfung anzumelden.

    Der Aufforderung beigefügt sind die für die Anmeldung notwendigen Formulare.

    Füllen Sie sie aus und schicken Sie sie an die zuständige Stelle zurück.

    Nach Ihrer Anmeldung schickt die zuständige Kammer eine Einladung zur Teilnahme an der Zwischenprüfung an Ihren Betrieb. Sie müssen die Einladung an die Auszubildenden weitergeben.

    Hat der bzw. die Auszubildende die Zwischenprüfung bestanden, bekommt er bzw. sie das Ergebnis der Prüfung in einer Teilnahmebescheinigung mitgeteilt.

    Erforderliche Unterlagen

    • die von der zuständigen Kammer zugesandten Anmeldevordrucke
    • gegebenenfalls Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung

    Hinweise

    Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung müssen Sie die Auszubildenden freistellen.

    Rechtsgrundlage

    • § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Zwischenprüfungen)
    • § 39 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) (Prüfungswesen)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.03.2018 freigegeben.

         
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