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Verfahren

Leistungen
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Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige - Mobiler ICT-Karte beantragen

Mit der Mobiler-ICT-Karte ist es möglich, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die schon Inhaberin oder Inhaber einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedsstaates sind, auch langfristig nach Deutschland zu transferieren, innerhalb ihres Unternehmens oder ihrer Unternehmensgruppe.

Drittstaatsangehörige sind Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen.

Zuständige Stelle

Sie können den Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte sowohl bei der Ausländerbehörde als auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. Stellen Sie den Antrag beim BAMF, so leitet es Ihren Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiter.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Landratsamt Bodenseekreis

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen Aufenthaltstitel im Sinne der ICT-Richtlinie.
  • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig.
  • Der unternehmensinterne Transfer dauert länger als 90 Tage.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat nach § 39 AufenthG zugestimmt oder Ihre Tätigkeit ist von der Zustimmungserfordernis befreit und
  • Sie können einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.

Verfahrensablauf

Drittstaatsangehörige, die schon einen Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie für einen EU-Mitgliedsstaat besitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland planen, können hierfür schriftlich einen separaten Aufenthaltstitel, die Mobiler-ICT-Karte, beantragen.

Achtung: Ihr Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte wird abgelehnt, wenn Sie ihn zeitgleich mit einer Mitteilung über die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG stellen.

Fristen

Der Antrag auf eine Mobiler-ICT-Karte kann

  • mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland gestellt werden. In diesem Fall gelten der Aufenthalt und die Beschäftigung in Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen als erlaubt. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedsstaates weiterhin gültig ist.
  • nach der Einreise nach Deutschland gestellt werden, wenn vor der Einreise schon eine Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität beim Bundesamt eingegangen ist. In diesem Fall muss aber die Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthaltes im Rahmen der kurzfristigen Mobilität gestellt werden. Zudem darf der Antrag nicht zeitgleich mit einer Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

gültiger Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben

Kosten

  • für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 EUR
  • für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 70 EUR

Bearbeitungsdauer

voraussichtlich vier bis sechs Wochen

Vertiefende Informationen

Unternehmensinterner Personaltransfer auf Seiten des BAMF

Rechtsgrundlage

  • § 19a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
  • § 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Mobiler-ICT-Karte)
  • § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung)
  • ICT-Richtlinie
  • § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.08.2020 freigegeben.

     
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