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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
Alphabetisches Register überspringen A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Arztregister - Eintragung beantragen

    Sie müssen sich zuerst in das Arztregister eintragen lassen, wenn Sie anschließend für eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit zugelassen werden möchten.

    Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Es enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

    Onlineantrag und Formulare

    • Arztregisterantrag

    Zuständige Stelle

    die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen

    Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.

    Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie müssen

    • als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
    • einen Nachweis vorlegen über
      • den Abschluss einer Facharztausbildung oder
      • eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.

    Für eine Eintragung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie

    • als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut approbiert sein und
    • einen Fachkundenachweis in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Richtlinienverfahren der Psychotherapie (Verhaltenstherapie, analytische Psychotherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) vorlegen.

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.

    Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.

    Erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde
    • Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (z.B. Eheurkunde)
    • Approbationsurkunde
    • Zeugnis über den Studienabschluss
    • Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
    • Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
    • Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
    • Promotionurkunde bzw. Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
    • ggf.Staatsangehörigkeitsnachweis
    • bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten Übersetzers oder Übersetzerin

    Urkunden müssen Sie im Original vorlegen. Die Arztregister fertigen entsprechende Beglaubigungen an.

    Kosten

    EUR 100,00

    Vertiefende Informationen

    • Approbation als Arzt beantragen

    Rechtsgrundlage

    • §§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
    • § 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte)
    • § 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister)
    • Art. 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.03.2022 freigegeben.

         
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