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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen

    Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:

    • höchstens 120 Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr
    • studentische Nebentätigkeiten
      Sie werden in der Regel an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt. Dazu zählen beispielsweise auch hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen.

    Dies steht auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis.

    In allen anderen Fällen muss die zuständige Stelle die Arbeitsaufnahme oder das Praktikum zulassen.

    Dies gilt zum Beispiel für

    • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder aufgrund einer finanziellen Notsituation oder
    • die Ableistung von Praktika, auch wenn Sie dafür nicht bezahlt werden. Dies gilt nicht für Praktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind.

    Achtung: Beachten Sie, dass Sie erst arbeiten dürfen, wenn Sie die Zulassung der zuständigen Stelle erhalten haben.

    Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag für studienfachbezogene Praktika (pdf)

    Zuständige Stelle

    Die Ausländerbehörde

    Ausländerbehörde ist:

    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung 
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
    Agentur für Arbeit Friedrichshafen [Agentur für Arbeit Konstanz - Ravensburg]
    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums

    Verfahrensablauf

    Sie müssen schriftlich beantragen, zur gewünschten Beschäftigung zugelassen zu werden. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.

    Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.

    Sie erhalten die Zulassung befristet für die Dauer der Beschäftigung.

    Erforderliche Unterlagen

    Abhängig vom Einzelfall

    Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise

    Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Dafür zuständig ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

    Vertiefende Informationen

    • Informationen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) in Deutsch und Englisch.

    Rechtsgrundlage

    • § 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zugang zur Erwerbstätigkeit)
    • § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium)

    Freigabevermerk

    23.09.2021

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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    88094 Oberteuringen

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