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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Approbation als Arzt beantragen

    Sie benötigen eine Approbation oder eine befristete Berufserlaubnis, wenn Sie in Deutschland tätig sein möchten als

    • Ärztin oder Arzt,
    • Zahnärztin oder Zahnarzt,
    • Apothekerin oder Apotheker,
    • Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut beziehungsweise
    • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

    Onlineantrag und Formulare

    • Approbation - Apotheker
    • Approbation - Arzt
    • Approbation - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
    • Approbation - Psychologischer Psychotherapeut
    • Approbation - Zahnarzt

    Zuständige Stelle

    das Regierungspräsidium Stuttgart

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine abgeschlossene deutsche ärztliche Ausbildung.
    • Sie sind zur Ausübung des gewünschten Berufs würdig, zuverlässig und in gesundheitlicher Hinsicht geeignet.

    Verfahrensablauf

    müssen die Approbation schriftlich beantragen. Das jeweilige Antragsformular können Sie im Internet herunterladen.

    Die Urkunde erhalten Sie per Post.

    Fristen

    Vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung

    Achtung: Bestimmte erforderliche Unterlagen dürfen dann nicht älter als 1 Monat sein!

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
    • Geburtsurkunde, falls diese nicht bereits im Rahmen der Ärztlichen Prüfung vorgelegt wurde. Falls sich Ihr Name geändert hat, wird ein standesamtlicher Nachweis über die Namensänderung (z.B. Auszug aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde) benötigt, aus dem sich der jetzt gültige Name ergibt (ebenfalls in einer vom Bürgermeisteramt beglaubigten Kopie oder im Ausnahmefall im Original).
    • Tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
    • Persönliche Erklärung mit Datum und Unterschrift, dass gegen Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig war oder ist.
    • Eine aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs (als Arzt/Ärztin) ungeeignet“ sind;
      Sie muss Datum, Stempel und Unterschri
    • Wenn Sie die Approbation nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ärztlichen Prüfung beantragen, eine Kopie des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung
    • Führungszeugnis der „Belegart OB“
      Geben Sie dabei als Verwendungszweck an: „Approbation als Arzt/Ärztin“ und als Empfänger „Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95".
    • Bei Auslandsaufenthalten ab der Volljährigkeit (länger als ein Jahr) ist ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Ausland vorzulegen (Original mit amtlicher Übersetzung; nicht älter als drei Monate).

    Kosten

    EUR 250,00

    Bearbeitungsdauer

    etwa zwei bis vier Wochen bei Eingang des vollständigen Antrags und aller erforderlichen Unterlagen.

    Vertiefende Informationen

    • Zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen: Approbation mit ausländischer Ausbildung beantragen

    Rechtsgrundlage

    • § 1 Bundesärzteordnung (BÄO) (Der ärztliche Beruf)
    • § 2 Bundesärzteordnung (BÄO) (Der ärztliche Beruf)
    • § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) (Approbation)
    • § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) (Die Erlaubnis)
    • § 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)(Approbation als Zahnarzt)
    • § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) (Approbation als Zahnarzt)
    • § 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) (Sonderbestimmungen)
    • § 1 Bundesapothekerordnung (BApO) (Erlaubnis)
    • § 2 Bundesapothekerordnung (BApO) (Erlaubnis)
    • § 4 Bundesapothekerordnung (BApO) (Approbation)
    • § 1 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Berufsausübung)
    • § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Approbation)
    • § 4 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Erlaubnis)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.10.2019 freigegeben.

         
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