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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Anerkennung als gemeinnützige Stiftung beantragen

    Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.

    Keine Steuerzahlungspflichten entstehen in der Regel bei gemeinnützigen Stiftungen.

    Gemeinnützig bedeutet:

    • Die Aktivitäten der Stiftung beschränken sich darauf, ihren ideellen satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen.
    • Sie finanziert die Aktivitäten nur mit dem Stiftungsvermögen sowie mit Spenden und Zustiftungen.

    Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.

    Zuständige Stelle

    das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Für die Stiftung muss eine Satzung vorliegen.

    Verfahrensablauf

    Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit der zuständigen Stelle ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.

    Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie schriftlich. Ein Formular gibt es nicht.

    Die zuständige Stelle prüft die Satzung. Danach erhalten Sie eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Ablehnungsbescheid.

    Erforderliche Unterlagen

    Kopien

    • der Satzung 
    • des Stiftungsgeschäfts
    • bei rechtsfähigen Stiftungen zusätzlich: der Anerkennung durch das Regierungspräsidium

    Hinweise

    Spätere, für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten schon vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

    Vertiefende Informationen

    • Körperschaftsteuer - Erklärung abgeben
    • Stiftung - als rechtsfähig anerkennen lassen
    • Stiftungen - Änderungen dem Finanzamt mitteilen

    Rechtsgrundlage

    • §§ 80 - 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
    • § 59 Abgabenordnung (AO) (Voraussetzung der Steuervergünstigung)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.
    Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat dessen ausführliche Fassung am 07.03.2022 freigegeben.

         
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