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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Altersteilzeitarbeit vereinbaren

    Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie ab einem bestimmten Alter Ihre bisherige Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren. Diese Altersteilzeitarbeit vereinbaren Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber. Informationen dazu kann Ihnen auch Ihr Betriebs- beziehungsweise Personalrat geben.

    Sie haben keinen Anspruch auf Altersteilzeit.

    Zuständige Stelle

    Ihr Arbeitgeber

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind mindestens 55 Jahre alt.
    • Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt.
    • Sie werden auch während Ihrer Altersteilzeitarbeit versicherungspflichtig beschäftigt bleiben.
      Die Umwandlung in einen Minijob ist daher nicht möglich.
    • Sie können direkt im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit eine Altersrente beziehen.
      Die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit darf erst zu dem Zeitpunkt enden, zu dem Sie eine Altersrente beziehen könnten. Sonst ist die Vereinbarung unwirksam.

    Verfahrensablauf

    Die Altersteilzeit müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren.

    Es gibt zwei Altersteilzeit-Modelle:

    • Sie verkürzen während der gesamten Dauer Ihre bisherige Arbeitszeit um die Hälfte;
    • Sie teilen die Altersteilzeit in zwei gleich lange Abschnitte (Blockmodell):
      • Während des ersten Abschnitts arbeiten Sie wie bisher weiter.
      • Während des zweiten Abschnitts haben Sie frei.

    Während der Altersteilzeit verdienen Sie weniger. Sie erhalten jedoch von Ihrem Arbeitgeber zusätzliche

    • Aufstockungsleistungen
      Die Höhe dieser Leistung bemisst sich nach Ihrem bisherigen Einkommen. Aufstockungsleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie zur Steuersatzberechnung auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen angerechnet werden. Sie müssen von den Aufstockungsleistungen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
    • Beiträge zur Rentenversicherung

    Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Betriebs- beziehungsweise Personalrat.

    Erforderliche Unterlagen

    schriftliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung

    Hinweise

    Nutzen Sie das Beratungsangebot der Deutschen Rentenversicherung.

    Vertiefende Informationen

    • Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung

    Rechtsgrundlage

    • §§ 1 - 8 Altersteilzeitgesetz (Begünstigter Personenkreis, Anspruchsvoraussetzungen, Leistungen, Erlöschen und Ruhen des Anspruchs, Begriffsbestimmungen, Berechnungsvorschriften, Arbeitsrechtliche Regelungen)
    • § 11 Altersteilzeitgesetz (Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 10.06.2020 freigegeben.

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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