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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Abwasser entsorgen

    Als Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks müssen Sie das Abwasser ordnungsgemäß entsorgen.
    Das bedeutet, dass Sie das Abwasser über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen müssen.

    Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein.

    Abwasser ist

    • Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
    • Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
    • das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.

    Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in Gewässer. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in Gewässer.

    Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen Sie Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier nicht über die Toiletten entsorgen.
    Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf.
    Nur Toilettenpapier dürfen Sie über die Toilette entsorgen.

    Nach derzeitigem Stand des Wissens ist eine Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 über den Weg des Abwassers sehr unwahrscheinlich. Eine Gefahr für Beschäftigte in abwassertechnischen Anlagen, in Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2, besteht nach aktueller Datenlage nicht.
    Die Krankheit wird im direkten Kontakt mit Erkrankten durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen. Beachten Sie trotzdem Schutzmaßnahmen wie in der TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" formuliert.

    Zuständige Stelle

    Die Kommunen sind als Beseitigungspflichtiger in der Regel für die Entsorgung des Abwassers zuständig. Diese können Dienstleistungsunternehmen oder Zweckverbände beauftragen.

    Gemeinde Oberteuringen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    keine

    Verfahrensablauf

    Der Hauseigentümer oder die Hauseigentümerin wird zur Zahlung der Abwassergebühren von Amts wegen aufgefordert.

    Informationen dazu finden Sie auch unter "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen" in der Lebenslage "Bauen und Modernisieren".

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Die Kommunen erheben die Abwassergebühren durch einen Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Satzung.

    Die Höhe der Gebühren legen die Kommunen oder Zweckverbände auf Grundlage einer eigenen Kostenkalkulation selbst fest.

    Die Kosten für die Abwasserentsorgung trägt der Hausbesitzer oder die Hausbesitzerin beziehungsweise der Mieter oder die Mieterin eines Gebäudes oder Grundstücks. In jedem Haushalt gibt es einen Wasserzähler, der die Menge des verbrauchten Wassers anzeigt.

    Nähere Informationen zu den Abwassergebühren, zu Ermäßigungen und besonderen Regelungen, vor allem für Neubaugebiete, können Sie in der Abwasserwassersatzung Ihrer Wohnortgemeinde nachlesen.

    Hinweise

    Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen

    Rechtsgrundlage

    • §§ 54 ff. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Abwasserbeseitigung)
    • §§ 46 ff. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) (Abwasserbeseitigung)
    • § 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenerhebung)
    • § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenbemessung)
    • § 17 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
    • TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

    Freigabevermerk

    Stand: 11.10.2021

    Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

    St.-Martin-Platz 9
    88094 Oberteuringen

    07546 299 - 0
    07546 299 - 88

    rathaus@oberteuringen.de Ortsplan/Anfahrt
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