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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Abgabe für den Deutschen Weinfonds

    Der Deutsche Weinfonds (AdöR) ist eine Einrichtung der deutschen Weinwirtschaft.
    Er fördert Qualität und Absatz des Weines durch gemeinschaftliche, wettbewerbsneutrale Maßnahmen des Marketings im In- und Ausland.
    Dafür erhebt er die Weinbauabgabe.

    Höhe:

    Sie beträgt 0,67 Euro pro Ar bestockter Weinbergsfläche, die im Herbst des Vorjahres in Bewirtschaftung oder im Eigentum war (wenn diese mehr als zehn Ar umfasst).

    Zuständige Stelle

    • die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Weinsberg (LVWO)
    • das Staatliche Weinbauinstitut in Freiburg (WBI)
    Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg (LVWO)

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind:

    • Eigentümerin, Eigentümer oder nutzungsberechtigte Person von Weinbergsflächen oder
    • Händlerin oder Händler

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten von der für Ihr Gebiet zuständigen Stelle jährlich Mitte April einen Bescheid über die Höhe der Abgabe für den Deutschen Weinfonds. Die Abgabe müssen Sie auf das im Bescheid angegebene Konto einzahlen.

    Sie wird berechnet anhand der vorhandenen Daten der Weinbaukartei in Baden-Württemberg.

    Achtung: Bei verspäteter Zahlung müssen Sie Säumniszuschläge und Verzugszinsen zahlen.

    Tipp: Sie können die Einzahlung erleichtern, indem Sie eine Einzugsermächtigung erteilen.

    Fristen

    • für die Meldung zur Weinbaukartei ab mehr als einem Ar Rebfläche: einmal jährlich.
      Sie müssen sie nach dem Stand 31. Mai bis zum 10. Juni erstatten. Änderungen, die den folgenden Herbst betreffen, aber nach dem Abgabetermin stattgefunden haben, müssen Sie umgehend nachmelden.
    • für die Zahlung der Weinfonds-Abgabe: jährlich bis zum 15. Mai

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Rechtsgrundlage

    • § 43 Weingesetz (WeinG) (Abgabe für den Deutschen Weinfonds)
    • § 27 Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds)

    Freigabevermerk

    Stand: 15.07.2021

    Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

         
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