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Lebenslagen

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Nachweis der Kranken- und Pflegeversicherung

Alle Lebenslagen anzeigen | Studium | Immatrikulation | Nachweis der Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Studiums besteht für Sie eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Einen Nachweis darüber müssen Sie bei der Immatrikulation vorweisen.

Bis zum Alter von 25 Jahren können Sie beitragsfrei in der Krankenkasse eines Elternteils mitversichert sein. Das gilt auch - allerdings ohne eine Altersgrenze - für eine Mitversicherung bei Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise bei der Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ihr Einkommen darf bei der Mitversicherung monatlich 470 Euro nicht übersteigen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. BAföG-Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet.

Ab dem Alter von 25 Jahren müssen Sie sich selbst versichern und können Ihre Krankenkasse frei wählen. Diese Versicherungspflicht besteht längstens bis Sie 30 Jahre alt sind. Danach können Sie sich zu einem höheren Beitrag freiwillig weiterversichern. Dabei sind Fristen zu beachten.

Ab dem 30. Lebensjahr können Sie sich in der Regel nicht mehr in der beitragsgünstigen studentischen Krankenversicherung versichern. Wenn Sie freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten, entstehen ihnen höhere Kosten. Seit der BAföG-Reform 2019 gibt es erstmals einen deutlich höheren Zuschlag dafür: Dieser berücksichtigt den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag und beträgt nachweisabhängig 155 Euro. Der Pflegeversicherungszuschlag liegt bei 34 Euro.

Hinweis: Studierende der Dualen Hochschulen müssen einige Besonderheiten beachten. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Wenn Sie im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten – KVdS versichert sind, wird als beitragspflichtige Einnahme der monatliche Bedarfssatz nach der entsprechenden Regelung im BAfÖG für nicht bei den Eltern wohnende Studierende herangezogen.

Der Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten und Praktikanten beträgt monatlich 76,85 EUR. Sofern die zuständige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, kommt noch der kassenindividuelle Beitragssatz hinzu. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt monatlich 22,94 EUR bzw. für kinderlose Studenten 24,82 EUR.

Empfänger und Empfängerinnen von BAföG-Leistungen erhalten als gesetzlich Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherte einen Zuschuss. Dieser beträgt für die Krankenversicherung 84 Euro und für die Pflegeversicherung 25 Euro.

Hinweis: Auch Studierende müssen bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten.

Vertiefende Informationen

  • Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei Überschreiten der Belastungsgrenze

Rechtsgrundlage

  • § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) (Versicherungspflicht)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 03.11.2021 freigegeben.

     
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